Arbeiter im Sinne des 6 BetrVG sind Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigter, die eine arbeiter­rentenversicherungs­pflichtige Beschäftigung ausüben, auch wenn sie nicht versicherungspflichtig sind.

Als Arbeiter gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten.
Aus der Einordnung in die Kategorie Arbeiter bzw. Angestellter ergibt sich die Zuständigkeit des Renten­versicherungs­träger.
Arbeiter werden, sofern sie versicherungspflichtig sind, Mitglied in der Landes­versicherungsanstalt für Arbeiter (LVA), während Angestellte bei der Bundes­versicherungsanstalt für Angestellte (BFA) versichert sind.

Siehe auch Arbeit

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