Unter Arbeitgeberhaftung versteht man die Haftung des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitarbeitern. Anspruchsgrundlagen für eine Haftung des Arbeitgebers gegenüber seinem Arbeitnehmer können der Vertrag oder gesetzliche, insbesondere deliktische oder spezielle arbeitsgesetzliche Ansprüche sein,

vgl. 611a Abs. 2, 628 Abs. 2 BGB. Zu beachten ist, dass sich aufgrund der Reform des Schuldrechts auch im Arbeitsrecht eine einheitliche schuldrechtliche Anspruchsgrundlage für die vertragliche Haftung ergibt. Grundsätzlich ist zwischen einer verschuldensabhängigen und einer verschuldensunabhängigen Haftung sowie zwischen einer Haftung für Sach- und Personenschäden zu unterscheiden.