Unter Arbeitnehmerhaftung versteht man die grundsätzliche Haftung eines Arbeitnehmers für dessen Handlungen gegenüber dem Arbeitgeber.

Anspruchsgrundlagen für eine Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber können der Vertrag oder gesetzliche, insbesondere deliktische Ansprüche sein. Gegenüber Dritten (Kunden, andere Arbeitnehmer) ergeben sich mangels vertraglicher Beziehung allein gesetzliche Ansprüche; z.T. finden sich hier Sondervorschriften. So gelten bei der Verletzung von Personen im Betrieb Spezialnormen des Sozialrechts. Vertragliche Schadensersatzansprüche können aus der Nicht- oder Schlechterfüllung der Arbeitspflicht oder der den Arbeitnehmer treffenden Nebenpflichten resultieren. Die Haftung kann auch allgemeinen gesetzlichen Haftungsnormen entspringen, z. B. bei einer unerlaubten Handlung gemäß § 823 BGB durch Diebstahl, Unterschlagung etc. . Obgleich die jeweiligen Haftungsnormen im Detail Unterschiede aufweisen, lassen sie sich auf eine gemeinsame Grundstruktur des Haftungsrechts zurückführen, die im Prinzip für alle Anspruchsgrundlagen gilt: Allgemeine Voraussetzung für das Eingreifen der Haftung des Arbeitnehmers ist zunächst, dass ein bestimmtes Verhalten (Handlung, Duldung, Unterlassung) benannt werden kann, durch das arbeitsvertragliche oder gesetzliche Rechte des Arbeitgebers verletzt worden sind. Diese Rechtsgutverletzung muss sich als eine Folge des Verhaltens des Arbeitnehmers darstellen (sog. haftungsbegründende Kausalität ). Des Weiteren muss der Arbeitnehmer sich schuldhaft verhalten haben, wobei Vorsatz oder Fahrlässigkeit in Betracht kommen (§ 276 BGB ). Die wesentliche Abweichung der Haftung des Arbeitnehmers gegenüber anderen Schuldverhältnissen besteht im Haftungsprivileg zugunsten des Arbeitnehmers.


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