"Genehmigungsbedürftige Anlagen" ist ein Fachausdruck aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und beschreibt gewerblich genutzte Anlagen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebes in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen (vgl.

4 BImSchG); eingeschlossen sind auch ortsfeste Abfallanlagen zur Lagerung und Behandlung von Abfällen; genehmigungsbedürftige Anlagen bedürfen einer Genehmigung nach BImSchG; unter schädlichen Umwelteinwirkungen werden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen verstanden, die sich in erheblichem Maße nachteilig auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre sowie Sach- und Kulturgüter auswirken können; Anlagen nicht gewerblich tätiger Unternehmen sind nur dann genehmigungsbedürftig, wenn sie im besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Anlagen, die die vorstehenden Kriterien erfüllen, sind in der 4. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Anlagenverordnung) aufgeführt.