2. Frage zum Qualitätsrecht

  • Achim
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#5462 by Achim
2. Frage zum Qualitätsrecht was created by Achim
Hallo,
ich habe noch eine Frage zum Qualitätsrecht:
Ein Kunde führt keine Wareneingangskontrolle durch. Weil er dies nicht macht, erkennt er einen offensichtlichen Mangel nicht und verbaut angelieferte Ware. Der Wert der vom Lieferanten bereitgestellten Ware beträgt z.B. 0,2 Euro/Stück. Durch den Verbau steigt der Warenwert auf z.B. 20 Euro/Stück. Diese 20 Euro/Stück stellt der Kunde bei jeder Reklamationen in Rechnung.
Der Lieferant verweigert die Zahlung mit dem Hinweis darauf, daß der Reklamationsbetrag in keinem Verhältnis zum angelieferten Warenwert steht.
Wie ist die Position des Lieferanten zu bewerten?
Vielen Dank für Eure Meinung
Achim




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  • Bernhard
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#5463 by Bernhard
Replied by Bernhard on topic Re: 2. Frage zum Qualitätsrecht
: Hallo,
: ich habe noch eine Frage zum Qualitätsrecht:
: Ein Kunde führt keine Wareneingangskontrolle durch. Weil er dies nicht macht, erkennt er einen offensichtlichen Mangel nicht und verbaut angelieferte Ware. Der Wert der vom Lieferanten bereitgestellten Ware beträgt z.B. 0,2 Euro/Stück. Durch den Verbau steigt der Warenwert auf z.B. 20 Euro/Stück. Diese 20 Euro/Stück stellt der Kunde bei jeder Reklamationen in Rechnung.
: Der Lieferant verweigert die Zahlung mit dem Hinweis darauf, daß der Reklamationsbetrag in keinem Verhältnis zum angelieferten Warenwert steht.
: Wie ist die Position des Lieferanten zu bewerten?
: Vielen Dank für Eure Meinung
: Achim
Hallo Achim!
Ich bin zwar kein Jurist, jedoch würde ich sagen, dass dies im wesentlichen von der Frage abhängt
- gibt es eine Qualitätssicherungsvereinbarung?
Wenn Ja, hat der Lieferant gegen einen Vertrag bzw. einen Vertragsteil verstoßen und steht meiner Meinung nach sehr wohl in der Pflicht, die zusätzliche Wertschöpfung mit zu bezahlen.
Wenn Nein, dürfte die Sache (juristisch gesehen) wohl etwas schwieriger sein. War die komplette Lieferung zu 100\% fehlerhaft, hätte der Kunde die fehlerhafte Lieferung durch eine einfache Stichprobe entdecken können. Somit dürfte der Schaden (juristisch gesehen) meiner Meinung nach beim Kunden bleiben. War die Lieferung nur teilweise fehlerhaft, wird die Kostenfrage wohl mit einer Entdeckungswahrscheinlichkeit gekoppelt sein. Wobei aber wohl jeder Kunde das Recht auf Lieferung fehlerfreier Ware hat (siehe Kundenorientierung ISO 9001:2000).
Endgültige Klärung dürfte Dir wohl nur ein Rechtsanwalt verschaffen (was das juristische Thema angeht), qualitätsseitig kann der Kunde aber wohl immer eine mangelfreie Lieferung erwarten!
Grüße
Bernhard



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  • Frank L.
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#5467 by Frank L.
Replied by Frank L. on topic Re: 2. Frage zum Qualitätsrecht
Hallo !
Also grundsätzlich würde ich sagen, das ich als Besteller alle eingehenden Produkte (von meinem Lieferanten) gegen meinen Bestellauftrag, Lieferpapieren, etc. überprüfen muss (genannt Kardinalspflicht Wareneingangsprüfung und findet sich in _823 BGB - Produkthaftung und _377 HGB-Prüfobliegenheiten).
In wieweit ein Unternehmen das Risiko gegen die Kosten abschätzt und dann entsprechend handelt ist ihm alleine überlassen.
Wenn es nachher aber um Produkthaftung und grössere Summen geht (ggf. auch schwere Unfälle etc.), wird man aber bei keiner oder unzureichender Prüfung schlechte Karten haben.
Gruss
Frank L.




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  • Guido
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#5469 by Guido
Replied by Guido on topic Re: 2. Frage zum Qualitätsrecht
: Wenn es nachher aber um Produkthaftung und grössere Summen geht (ggf. auch schwere Unfälle etc.), wird man aber bei keiner oder unzureichender Prüfung schlechte Karten haben.
... es sei denn, man hat mittels QS-Vereinbarung zwischen Lieferant und Abnehmer den Ausschluss der genannten __ vereinbart und sich auf eine rein logistische Prüfung (richtige Ware, Verpackung i.O., Papiere übereinstimmend) geeinigt.
Gruß
Guido



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  • Florian
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#5485 by Florian
Replied by Florian on topic 2. Frage zum Qualitätsrecht
Hallo Zusammen
wer sich auf diesem Niveua mit Lieferanten herumschlagen muss hat meiner Meinung nach gar nichts begriffen.
Wie soll die Qualität des Endproduktes stimmen, wenn ich mit meinen Lieferanten, Mitarbeitern und wenn möglich noch mit den Behörden auf Kriegsfuss stehe.
In einer langjährigen partnerschaftlichen Beziehung kommen solche Probleme nicht vor. Nur wer immer dem Billigsten hinterher rennt oder nichts von Streuung der Produkteigenschaften versteht, kommt in diese Situation.
Rezept: Wenige gute Lieferanten mit SPC laufend verbessern. Eigene Probleme dem Lieferanten gegenüber aufzeigen, Informationen die über die Bestellung und die Spezifikationen hinausgehen weitergeben, damit sich der Lieferant unter unserem Produkt etwas vorstellen und für uns mitdenken kann.
Freundliche Grüsse
Florian Padrutt
PS: Zum rechtlichen Problem, ohne QS-Vereinbarung ist der Lieferant sicher nicht verpflichtet, solch hohe Beträge zu bezahlen. Bei Produkthaftungsfällen sieht alles wieder anders aus.
Der Kunde jedoch, der den billigsten Lieferanten genommen hat und nicht überprüft, welche Qualität geliefert worden ist, hat meiner Meinung nach auch schlechte Karten. Darum "gelebte" QM-Systeme!


qm-online.ch

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  • Vivian
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#5488 by Vivian
Hallo Achim,
hier bist du vergessen und verloren.
Die Frage ist alles andere als tivial.
Grundsätzlich ist der Auftraggeber zur Prüfung der gelieferten Ware verpflichtet. Derzeit streiten sich die Juristen, ob sich der Auftraggeber durch den Abschluss einer QSV von dieser gesetzlich geregelten Vorschrift befreien kann und ob eine QSV in die allgemeinen Geschäftsbedingungen eingeht. Da ist eine ganze Menge äußerst komplizierte Juristerei und Wortglauberei in den Verträgen im Spiel. Die meisten QSV halten vor Gericht nicht Stand. Jeder Streitfall = ein einzeln zu verhandelnder Fall.
Zu den Mangelfolgeschäden gilt:
Der Lieferant ist grundsätzlich zur Lieferung einwandfreier Ware verpflichtet. Versagt das Produkt innerhalb der Gewährleistungspflicht ist der Lieferant zum Ersatz verpflichtet. Entstehen durch den Mangel am Produkt weitere Schäden = Mangelfolgeschaden. Der Lieferant ist auch zum Ersatz verpflichtet.
Weist der Lieferant jedoch nach, dass du bei der Wareneingangskontrolle schlampig warst und du bei angemessener Prüfung die Defekte hättest erkennen können, hast du deine Pflichten klar nicht wahrgenommen und gegen allgemeine Sorgfaltspflichten verstoßen - du hättest weitere Schäden vermeiden können.
Tritt also der Defekt innerhalb der Gewährleistungszeit auf, kannst du für die gelieferten Produkte Ersatz oder Geld zurück verlangen. Für die Folgeschäden sieht es jedoch schlecht aus.
Viele verwirrende Grüße

Vivian

PS.: der _ 823 BGB hat mit deinem Problem nichts zu tun - 823 regelt die unerlaubte Handlung oder auch deliktische Haftung (im Juristenjargon)




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