DIN EN 10204
- Greta
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#14402
by Greta
Guten Tag,
von einem Kunden wurden wir aufgefordert ein Abnahmeprüfzeugnis nach DIN EN 10204 mit jeder Lieferung mitzusenden. Bei der Suche im I-net stieß ich nun immer wieder auf die stahlverarbeitende Industrie speziell bei der DIN EN 10204. Ist dies eine Norm speziell für den Stahlbereich oder für alle Industrien anwendbar?
Grüße von Greta
DIN EN 10204 was created by Greta
Guten Tag,
von einem Kunden wurden wir aufgefordert ein Abnahmeprüfzeugnis nach DIN EN 10204 mit jeder Lieferung mitzusenden. Bei der Suche im I-net stieß ich nun immer wieder auf die stahlverarbeitende Industrie speziell bei der DIN EN 10204. Ist dies eine Norm speziell für den Stahlbereich oder für alle Industrien anwendbar?
Grüße von Greta
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- Frank Hergt
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#14404
by Frank Hergt
Replied by Frank Hergt on topic Re: DIN EN 10204
Hallo Greta!
Die DIN 10204 beschreibt gewissermaßen das "Niveau" eines Zeugnisses. Über den Inhalt macht sie keine Aussagen. Die Norm kommt ursprünglich aus der Stahlindustrie, wurde bei der letzten Überarbeitung aber explizit auf neutral umgeschrieben.
Wenn Du Dir die Norm besorgst (machs! (ja, auch gegen Geld)), wirst Du feststellen, daß die beschriebenen Niveaus sich von den Anforderungen her stark unterscheiden. Erst ein Zeugnis 3.1 ist mehr als eine bessere Auftragsbestätigung. Hat Dein Kunde nur "DIN EN 10204" verlangt? Kein Zusatz?
Schöne Grüße
Frank
Die DIN 10204 beschreibt gewissermaßen das "Niveau" eines Zeugnisses. Über den Inhalt macht sie keine Aussagen. Die Norm kommt ursprünglich aus der Stahlindustrie, wurde bei der letzten Überarbeitung aber explizit auf neutral umgeschrieben.
Wenn Du Dir die Norm besorgst (machs! (ja, auch gegen Geld)), wirst Du feststellen, daß die beschriebenen Niveaus sich von den Anforderungen her stark unterscheiden. Erst ein Zeugnis 3.1 ist mehr als eine bessere Auftragsbestätigung. Hat Dein Kunde nur "DIN EN 10204" verlangt? Kein Zusatz?
Schöne Grüße
Frank
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- NN
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#16765
by NN
Replied by NN on topic Re: DIN EN 10204
Hallo Greta,
habe erst jetzt deien Frage zu einem APZ gelesen und möchte mit den folgenden
Zeilen etwas zur Klärung des Problems beitragen.
Gruß
Norbert
DIN-Tagung am 28.11.2002
Sicherheit durch Prüfbescheinigungen
Kurzer Abriß des aufgenommenen der Inhaltes der Referate
Allgemeine Betrachtung
Als wichtigste Änderung der bisherigen DIN-Norm 10204 muß hervorgehoben werden, daß
das bisherige Abnahmeprüfzeugnis nach 10204-3.1B entfällt und durch 10204-3.1 ersetzt
wird. Das für unseren Bereich unter Umständen relevante Werksprüfzeugnis nach 10204-2.3
wir ersatzlos gestrichen. Sowohl nach 3.1B wie auch nach 2.3, liegen dem Zeugnis spezifische
Prüfungen zu Grunde, mit der Unterscheidung, daß nach 3.1B ,der ausstellende Betrieb über
eine unhabhängige Prüfabteilung verfügen muß, die auch die Prüfungen durchführt. Die Unab-
hängigkeit definiert sich im Grundsatz in der direkten Gliederung zur Weisungsebene der juris-
tischen Person. Es wäre zu prüfen, in wie weit, diese Vorgabe auf unser Unternehmen zutrifft.
Die Einbindung des Abnahmeprüfzeugnisses als mitgeltender Bestandteil der Vertragserfüllung
ist gegeben und kann eine Zahlungsverzögerung auslösen. Der Einspruch des Mangels, wegen
einer fehlenden, aber zugesicherten Eigenschaft, ist dagegen nicht von rechtlicher Relevanz.
Ebenso bleibt die Haftung des Werkssachverständigen, für den es im übrigen, keine Qualifi-
kationsvorschrift gibt, weitestgehend ausgeschlossen, da mit dem Abnahmeprüfzeugnis ledig-
lich die Prüfungen selbst, nicht jedoch die Eigenschaften des Produktes bescheinigt werden.
Der Inhalt von Prüfbescheinigungen, denen spezifizierte Proben zugrunde liegen, muß jeder-
zeit die Verifizierung der Selektion zulassen. Eine Ausweisung im Zeugnis ist dagegen nicht
zwingend vorgeschrieben, da Formfreiheit herrscht. Dies gilt auch für die Angabe der Einheiten.
Die Aufbewahrung ist nicht gesetzlich geregelt und wird u.U. als Bestandteil des Vertrages, schriftlich fixiert. Eine Dauer von 10-15 Jahren ist ständige Praxis.
Der Versand der Abnahmeprüfzeugnisse kann sowohl in der herkömmlichen Papierform, als
auch mittels elektronischer Medien erfolgen, mit der Maßgabe gleichwertiger Rechtsfolgen.
Die Sicherheit vor Veränderung, resp. unbefugter Einsichtnahme muß aber gewährleistet sein.
Hier soll im Besonderen die Verschlüsselung angeführt werden. Allerdings mit der Einschränkung,
daß kryptologische Einbringungen, das Vorhandensein eines Schlüssels beim Empfänger be-
dingen.
A._Bestandteile
Die Abnahme-bzw. Werksprüfzeugnisse sind grundsätzlich in ihrer Gestaltung frei, müssen
aber beinhalten:
Aussteller
Verweisung auf die angewandten DIN-Vorschriften
im Kontrakt vereinbarte Daten und Terminierung
Verantwortlichkeit des Werkssachverständigen durch Unterzeichnung
B._Erstellung
Ein Zeugnis nach 10204-3.1B(in der Neufassung:3.1) nimmt Werte von spezifischen
Prüfungen auf und beinhaltet neben der Benennung des Ausstellers und des
Werkssachverständigen, die Zuordnung der Prüfdaten .
C._Verfahren
Die Durchführung erfolgt nach dem Grundsatz der jederzeitigen Verifizierbarkeit der
Prüfdaten. Die relevanten Prüf-und Zuordnungsdaten sind auf Plausibilität und Ent-
sprechung zu überprüfen.
D._Übertragung
Die Übertragung der Abnahmeprüfzeugnisse erfolgt regelmäßig in der vereinbarten
Papier- oder elektronischen Form. Bei der letzteren wird die Unterschrift durch die
Angabe des Erstellungsmediums ersetzt.
E._rechtliche Würdigung
Im Grundsatz besteht das Abnahmeprüfzeugnis aus einer Bescheinigung, sofern ver-
einbart, als Erüllungsbestandteil des Liefervertrages. Eine Bestätigung von Material-
eigenschaften, stellt diese Zertifikat nicht dar. Auch Fehlerhaftigkeit zieht keine An-
sprüche nach sich. Bei erkennbarer Diskrepanz zur Lieferung, hat der Kunde die Pflicht
zu unverzüglichen Reklamation. Eine Verzögerung, trotz festgelegter Vorlagetermine,
kann allerdings eine Zahlungszurückhaltung verursachen.
Ein Händler(eventuell wichtig für Zukaufware), darf kein Zeugnis ausfertigen. Hier sind
immer die Prüfdaten des Herstellers maßgebend, bzw. nach einer eigenen Prüfung, mit
anzugeben.
habe erst jetzt deien Frage zu einem APZ gelesen und möchte mit den folgenden
Zeilen etwas zur Klärung des Problems beitragen.
Gruß
Norbert
DIN-Tagung am 28.11.2002
Sicherheit durch Prüfbescheinigungen
Kurzer Abriß des aufgenommenen der Inhaltes der Referate
Allgemeine Betrachtung
Als wichtigste Änderung der bisherigen DIN-Norm 10204 muß hervorgehoben werden, daß
das bisherige Abnahmeprüfzeugnis nach 10204-3.1B entfällt und durch 10204-3.1 ersetzt
wird. Das für unseren Bereich unter Umständen relevante Werksprüfzeugnis nach 10204-2.3
wir ersatzlos gestrichen. Sowohl nach 3.1B wie auch nach 2.3, liegen dem Zeugnis spezifische
Prüfungen zu Grunde, mit der Unterscheidung, daß nach 3.1B ,der ausstellende Betrieb über
eine unhabhängige Prüfabteilung verfügen muß, die auch die Prüfungen durchführt. Die Unab-
hängigkeit definiert sich im Grundsatz in der direkten Gliederung zur Weisungsebene der juris-
tischen Person. Es wäre zu prüfen, in wie weit, diese Vorgabe auf unser Unternehmen zutrifft.
Die Einbindung des Abnahmeprüfzeugnisses als mitgeltender Bestandteil der Vertragserfüllung
ist gegeben und kann eine Zahlungsverzögerung auslösen. Der Einspruch des Mangels, wegen
einer fehlenden, aber zugesicherten Eigenschaft, ist dagegen nicht von rechtlicher Relevanz.
Ebenso bleibt die Haftung des Werkssachverständigen, für den es im übrigen, keine Qualifi-
kationsvorschrift gibt, weitestgehend ausgeschlossen, da mit dem Abnahmeprüfzeugnis ledig-
lich die Prüfungen selbst, nicht jedoch die Eigenschaften des Produktes bescheinigt werden.
Der Inhalt von Prüfbescheinigungen, denen spezifizierte Proben zugrunde liegen, muß jeder-
zeit die Verifizierung der Selektion zulassen. Eine Ausweisung im Zeugnis ist dagegen nicht
zwingend vorgeschrieben, da Formfreiheit herrscht. Dies gilt auch für die Angabe der Einheiten.
Die Aufbewahrung ist nicht gesetzlich geregelt und wird u.U. als Bestandteil des Vertrages, schriftlich fixiert. Eine Dauer von 10-15 Jahren ist ständige Praxis.
Der Versand der Abnahmeprüfzeugnisse kann sowohl in der herkömmlichen Papierform, als
auch mittels elektronischer Medien erfolgen, mit der Maßgabe gleichwertiger Rechtsfolgen.
Die Sicherheit vor Veränderung, resp. unbefugter Einsichtnahme muß aber gewährleistet sein.
Hier soll im Besonderen die Verschlüsselung angeführt werden. Allerdings mit der Einschränkung,
daß kryptologische Einbringungen, das Vorhandensein eines Schlüssels beim Empfänger be-
dingen.
A._Bestandteile
Die Abnahme-bzw. Werksprüfzeugnisse sind grundsätzlich in ihrer Gestaltung frei, müssen
aber beinhalten:
Aussteller
Verweisung auf die angewandten DIN-Vorschriften
im Kontrakt vereinbarte Daten und Terminierung
Verantwortlichkeit des Werkssachverständigen durch Unterzeichnung
B._Erstellung
Ein Zeugnis nach 10204-3.1B(in der Neufassung:3.1) nimmt Werte von spezifischen
Prüfungen auf und beinhaltet neben der Benennung des Ausstellers und des
Werkssachverständigen, die Zuordnung der Prüfdaten .
C._Verfahren
Die Durchführung erfolgt nach dem Grundsatz der jederzeitigen Verifizierbarkeit der
Prüfdaten. Die relevanten Prüf-und Zuordnungsdaten sind auf Plausibilität und Ent-
sprechung zu überprüfen.
D._Übertragung
Die Übertragung der Abnahmeprüfzeugnisse erfolgt regelmäßig in der vereinbarten
Papier- oder elektronischen Form. Bei der letzteren wird die Unterschrift durch die
Angabe des Erstellungsmediums ersetzt.
E._rechtliche Würdigung
Im Grundsatz besteht das Abnahmeprüfzeugnis aus einer Bescheinigung, sofern ver-
einbart, als Erüllungsbestandteil des Liefervertrages. Eine Bestätigung von Material-
eigenschaften, stellt diese Zertifikat nicht dar. Auch Fehlerhaftigkeit zieht keine An-
sprüche nach sich. Bei erkennbarer Diskrepanz zur Lieferung, hat der Kunde die Pflicht
zu unverzüglichen Reklamation. Eine Verzögerung, trotz festgelegter Vorlagetermine,
kann allerdings eine Zahlungszurückhaltung verursachen.
Ein Händler(eventuell wichtig für Zukaufware), darf kein Zeugnis ausfertigen. Hier sind
immer die Prüfdaten des Herstellers maßgebend, bzw. nach einer eigenen Prüfung, mit
anzugeben.
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- Danny
- Topic Author
- Visitor
#16866
by Danny
Replied by Danny on topic Re: DIN EN 10204
Guten Tag,
ich weiß es liegt bei Ihnen einige Zeit zurück, aber da wir nun die gleiche Aufforderung von einen unserer Kunden haben, möchte ich Sie fragen ob Sie ein Formblatt diesbezüglich uns zusenden könnten oder wie Sie weiter verfahren sind, um dieser sache gerecht zu werden
Grüsse Danny
:
: Guten Tag,
: von einem Kunden wurden wir aufgefordert ein Abnahmeprüfzeugnis nach DIN EN 10204 mit jeder Lieferung mitzusenden. Bei der Suche im I-net stieß ich nun immer wieder auf die stahlverarbeitende Industrie speziell bei der DIN EN 10204. Ist dies eine Norm speziell für den Stahlbereich oder für alle Industrien anwendbar?
Grüsse Danny
: Grüße von Greta
ich weiß es liegt bei Ihnen einige Zeit zurück, aber da wir nun die gleiche Aufforderung von einen unserer Kunden haben, möchte ich Sie fragen ob Sie ein Formblatt diesbezüglich uns zusenden könnten oder wie Sie weiter verfahren sind, um dieser sache gerecht zu werden
Grüsse Danny
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: Guten Tag,
: von einem Kunden wurden wir aufgefordert ein Abnahmeprüfzeugnis nach DIN EN 10204 mit jeder Lieferung mitzusenden. Bei der Suche im I-net stieß ich nun immer wieder auf die stahlverarbeitende Industrie speziell bei der DIN EN 10204. Ist dies eine Norm speziell für den Stahlbereich oder für alle Industrien anwendbar?
Grüsse Danny
: Grüße von Greta
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