Konditionenempfehlung VDA IV nach 377 und AGB-Gesetz unzulässig?

  • Franz
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#17798 by Franz
Hallo,
der VDA gibt als Empfehlung einer Einkaufsbedingung zu IV. Mängelrüge folgendes vor:
"Mängel der Lieferung hat der Besteller, sobald
sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen
Geschäftsablaufs festgestellt
werden, dem Lieferanten unverzüglich anzuzeigen.
Insoweit verzichtet der Lieferant auf
den Einwand der verspäteten Mängelrüge"
Ich verstehe nicht wieso das vor Gericht Gültigkeit haben soll- Es handelt sich doch um eine einseitige Vertagsverschlechterung. Das ist nach AGB-Gesetz unzulässig. Weiter muss nach HGB _ 377 die unvedrzügliche Rügung etwaiger "offener" Mängel erfolgen.
Ich bin total verwirrt, habe dazu schon in 3 Bücher nachgelesen. Auf Seite 10 steht es so und auf 15 wieder so???

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  • Frank Hergt
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#17799 by Frank Hergt
Hallo Franz!
Dauerthema, such' mal ein bischen hier und bei Rosmanith. Erstens enthebt Dich auch diese Formulierung nicht der Prüfung auf Identität, Stückzahl und Beschädigungsfreiheit. Zweitens kommst Du in einer AGB mit dem Passus wahrscheinlich wirklich vor Gericht nicht durch. In einer individuell ausgehandelten QSV, die der Lieferant gegenzeichnet, schon. Drittes handelt es sich aber um eine Empfehlung des VDA und die machen mit ihren Lieferanten sowieso was sie wollen. Und vor Gericht geht nie einer, der im Geschäft bleiben möchte.
Fazit: Finger weg von Automotive-Lieferanten als Arbeitgeber!
Viel Glück
Frank

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  • Franz
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#17800 by Franz
Replied by Franz on topic VDA

: Hallo Franz!

: Dauerthema, such' mal ein bischen hier und bei Rosmanith. Erstens enthebt Dich auch diese Formulierung nicht der Prüfung auf Identität, Stückzahl und Beschädigungsfreiheit. Zweitens kommst Du in einer AGB mit dem Passus wahrscheinlich wirklich vor Gericht nicht durch. In einer individuell ausgehandelten QSV, die der Lieferant gegenzeichnet, schon. Drittes handelt es sich aber um eine Empfehlung des VDA und die machen mit ihren Lieferanten sowieso was sie wollen. Und vor Gericht geht nie einer, der im Geschäft bleiben möchte.
: Fazit: Finger weg von Automotive-Lieferanten als Arbeitgeber!

: Viel Glück

: Frank
Also nach allem was ich lese ist diese VDA Empfehlung rechtlich nicht wasserdicht.
Aber es machen trotzdem alle...
Sind wir hier im Wilden Westen?

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  • Michael
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#17801 by Michael

: Hallo,

: der VDA gibt als Empfehlung einer Einkaufsbedingung zu IV. Mängelrüge folgendes vor:

: "Mängel der Lieferung hat der Besteller, sobald
: sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen
: Geschäftsablaufs festgestellt
: werden, dem Lieferanten unverzüglich anzuzeigen.
: Insoweit verzichtet der Lieferant auf
: den Einwand der verspäteten Mängelrüge"

: Ich verstehe nicht wieso das vor Gericht Gültigkeit haben soll- Es handelt sich doch um eine einseitige Vertagsverschlechterung. Das ist nach AGB-Gesetz unzulässig. Weiter muss nach HGB _ 377 die unvedrzügliche Rügung etwaiger "offener" Mängel erfolgen.
: Ich bin total verwirrt, habe dazu schon in 3 Bücher nachgelesen. Auf Seite 10 steht es so und auf 15 wieder so???
Hallo!
Der VDA gibt das Dokument doch nur als Empfehlung, das sollte man in jedem Fall mit seinem Anwalt besprechen.
Gruß
Michael

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  • Frank Hergt
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#17802 by Frank Hergt
Replied by Frank Hergt on topic Re: VDA
: Sind wir hier im Wilden Westen?
Nein, in der Automobilindustrie. Im Wilden Westen ging es vergleichsweise gesittet zu.

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  • DerVerzweifler
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#17821 by DerVerzweifler
Hallo Michael,
ich habe schon oft Diskussionen über den _ 377 HGB geführt. Muss ich sofort rügen, kann ich auch später rügen und so weiter.
Wir gehören zwar nicht zur Automotive-Gang, haben daher auch nichts mit der VDA zu tun, aber für mich stellt sich der VDA-Abschnitt konform mit dem HGB _ 377 dar.
:"Mängel der Lieferung hat der Besteller, sobald
: sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen
: Geschäftsablaufs festgestellt
: werden, dem Lieferanten unverzüglich anzuzeigen.
Dieser Satz entspricht dem 1 Satz des _ 377 HGB
:Insoweit verzichtet der Lieferant auf
: den Einwand der verspäteten Mängelrüge"
Bedeutet doch, dass der Lieferant auch zeitversetzte Mängelrügen akzeptieren muss. Und das steht ebenfalls im 377er.
"Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden;** anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt."
**Heißt für mich auch evtl. ein halbes Jahr später
Grüße
Der Verzweifler

: Hallo,

: der VDA gibt als Empfehlung einer Einkaufsbedingung zu IV. Mängelrüge folgendes vor:

: "Mängel der Lieferung hat der Besteller, sobald
: sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen
: Geschäftsablaufs festgestellt
: werden, dem Lieferanten unverzüglich anzuzeigen.
: Insoweit verzichtet der Lieferant auf
: den Einwand der verspäteten Mängelrüge"

: Ich verstehe nicht wieso das vor Gericht Gültigkeit haben soll- Es handelt sich doch um eine einseitige Vertagsverschlechterung. Das ist nach AGB-Gesetz unzulässig. Weiter muss nach HGB _ 377 die unvedrzügliche Rügung etwaiger "offener" Mängel erfolgen.
: Ich bin total verwirrt, habe dazu schon in 3 Bücher nachgelesen. Auf Seite 10 steht es so und auf 15 wieder so???

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